Praktika im Studium

Diese Seite soll Ihnen eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zum Thema Praktikum im Studium beantworten. Für spezifische Rückfragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Prüfungsamt Ihrer Fakultät.

 

 

Mindestlohn im Praktikum?

Wie kann ich herausfinden ob mir Mindestlohn im Praktikum zusteht? 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierfür ein einfaches Onlinetool entwickelt. 

Weitere Antworten mit ausführlicheren Informationen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusätzlich in dieser PDF zusammengestellt. 

 

Was muss ich bei meiner Krankenversicherung beachten?

Eine Kurzinformation mit Fallbeispielen finden Sie bei unseren Kooperationspartner: IKK gesundplus 

Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich bitte immer direkt an Ihre Krankenkasse.

 

Was ist mit meiner gesetzlichen Unfallversicherung?

"Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.
Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika.
Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in der Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden.

Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII).

Studierende der Medizin haben ein sogenanntes medizinisch-praktisches Jahr an einer Universitätsklinik oder an einem außeruniversitären Lehrkrankenhaus abzuleisten. Bei Ableistung des medizinisch-praktischen Jahres besteht Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII, denn die klinisch-praktische Ausbildung der Medizinstudenten ist hochschulrechtlich, inhaltlich und organisatorisch in das Gesamtstudium der Medizin integriert. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist der UV-Träger des Landes (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VII; Unfallkassen, Landesunfallkassen). Wird der Teil der klinisch-praktischen Ausbildung an Lehrkrankenhäusern im Ausland abgeleistet, stehen die Studierenden im Allgemeinen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da diese Tätigkeiten nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Heimathochschule fallen (siehe auch „Auslandssemester“). Daneben sieht die Approbation für Ärzte Ausbildungsabschnitte von je bis zu 2 Monaten Dauer (Krankenpflegedienst und Famulatur) vor. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit gelten die o. a. Ausführungen zum Praktikum der Studierenden. Der Famulant gilt als Praktikant und ist daher über das jeweilige Krankenhaus bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft versichert."

Quelle: http://www.ukst.de/download/108/si_8083.pdf

weitere Informationen: http://www.ukst.de/de/schueler-studi.html 

 

Wo erhalte ich die Pflichtpraktikumsbestätigung?
Wenn ein Pflichtpraktikum in ihrem Studiengang vorgesehen ist, erhalten Sie eine Pflichtpraktikumsbestätigung im zuständigen Prüfungsamt ihrer Fakultät.

 

Wo finde ich Praktika- und Jobangebote?

Die Otto-von-Guericke Universität bietet ihren Studierenden einen Career Service, der über Jobangebote informiert und Bewerbungsmappenchecks bzw. Bewerbungstrainings anbietet. Eine ausführliche Übersicht der angebotenen Leistungen finden sie hier. 

Letzte Änderung: 02.05.2019 - Ansprechpartner: Webmaster