Beglaubigungen

Diese Seite soll Ihnen eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zum Thema Beglaubigung beantworten.
Für spezifische Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an den Servicepoint Prüfungen.

 

 

Was ist eine amtliche Beglaubigung?
Bei der amtlichen Beglaubigung, einer Abschrift, wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift/Urschrift (Original) bestätigt. Es wird nur bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Urschrift (Original) identisch ist.
Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Vorlage (Original) und der Abschrift (Kopie).

Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ist nur berechtigt hochschuleigene Zeugnisse und Urkunden zu beglaubigen.(§ 33 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz).
Bedingung ist immer, dass das zu beglaubigende Dokument im Original vorliegt und ursprünglich von der Otto-von-Guericke-Universität ausgestellt wurde.

Nicht beglaubigt werden können Abschriften oder Kopien von Personalausweisen, Reisepässen, Personalstandsurkunden (zum Beispiel Geburts- oder Heiratsurkunden) oder Abiturzeugnisse (oder andere Hochschulzugangsberechtigungsnachweise, sofern sie nicht von der Otto-von-Guericke-Universität ursprünglich ausgestellt wurden).

Die Formvorschriften für eine amtliche Beglaubigung ergeben sich aus § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.

 

Wer stellt amtliche Beglaubigungen aus?
Campus Service Center
Universitätsplatz 2, Gebäude 18 - Raum 156
Herr Gruß
Tel. 0391-67-50 004
E-Mail: daniel.gruss@ovgu.de

 

Wieviel kostet eine Beglaubigung?

Für Amtshandlungen und für sonstige Leistungen, ohne dass sie Amtshandlungen sind, werden von der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach der ALLGO LSA und dem Kostentarif (Anlage zur ALLGO LSA) in seiner jeweiligen Fassung erhoben.

Bei der Anfertigung von Beglaubigungen müssen keine Kopien im Vorfeld angefertigt werden.
Die Anfertigung ist bereits in der Gebühr enthalten und wird auch nicht, im Falle eines Vorlegens von mitgebrachten Kopien, von der Gesamtgebührenhöhe abgezogen.

Für die Anfertigung je Seite der Erstausfertigung sind 6,00 zu entrichten.

 

Beglaubigung von Urkunden zum Gebrauch im Ausland
 Hinweise zur Beglaubigung von Urkunden zum Gebrauch im Ausland hat das Landesverwaltungsamt in einem Flyer (.pdf) zusammengefasst.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise des auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland

Letzte Änderung: 07.07.2022 - Ansprechpartner: Webmaster